Steuertipps

Umzug aus privaten Gründen

Quelle: Bundesverband Möbelspedition und Logistik (AMÖ) e.V.

Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung sind Umzüge für Privatpersonen, die von Umzugsspeditionen durchgeführt werden, steuerlich den haushaltsnahen Dienstleistungen gleichgestellt worden. Auf Antrag können bis zu 600 Euro von der persönlichen Einkommenssteuer abgezogen werden (entspricht 20% von bis zu 3.000 Euro, die gemäß Gesetz steuerlich zu berücksichten sind).

Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit

  • die Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung mit Datum , ausgewiesener Mehrwertsteuer und Umsatz-ID des Unternehmens
  • die Arbeitskosten sind in der Rechnung separat ausgwiesen
  • der Nachweis der Zahlung auf das Konto der Möbelspedition durch einen Beleg des Kreditinstituts (z.B. Kontoauszug)
  • keine sonstige Förderung oder Kostenerstattung des Umzugs (die Abzugsfähigkeit ist also nicht möglich, wenn z.B. die Umzugskosten als Werbungskosten steuerlich berücksichtigt werden oder die Kosten durch den Arbeitgeber oder ein Amt/eine Behörde erstattet wurden)

Ein Beispiel

Eine Familie zieht aus privaten Gründen um. Die Rechnung des Möbelspediteurs enthält Kosten für Arbeit und Transport, Verpackungsmaterial und einen Außenaufzug. Der von der Einkommenssteuer abzugsfähige Betrag errechnet sich wie folgt:

Gesamtkosten inkl. MwSt. 2.050 Euro
Davon Arbeits- und Transportkosten 1.720 Euro
Außenaufzug 240 Euro
Verpackungsmaterial 90 Euro

Die Kosten für Verpackungsmaterial sind nicht abzugsfähig. Von den 1.960 Euro Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten sind 20% (=392 Euro) abzugsfähig. Der Umzug wird also mit der Steuererklärung um 392 Euro billiger und kostet real nach Abzug der Steuerentlastung 1.658 Euro.

Übrigens können neben den Kosten für den Umzug zusätzlich auch noch bis zu 600 Euro Handwerkerleistungen, z.B. für das Streichen der neuen Wohnung, steuerlich berücksichtigt werden.

Umzug aus beruflichen Gründen

Bei einem Umzug aus beruflichen Gründen können die Kosten bei der Steuererklärung als Werbunskosten bei den Einnahmen aus unselbständiger Arbeit berücksichtigt werden.

Zu den berücksichtigenden Kosten gehören die Kosten für die Leistungen einer Umzugsspedition, Fahrtkosten zur Fahrt an den neuen Wohnort, Verpfelgungsmehraufwand, zeitlich begrenzt doppelte Mietzahlungen, Maklergebühren sowie Kosten für umzugsbedingten nachhilfeunterricht für die Kinder bis zu einer Höhe von 1.049 Euro. Hinzu kommen Kosten für sonstige Umzugsauslagen (Gardinen, Anschlusskosten für Öfen, Tlefon, Fernseher und ggf. Aufwendungen für die Renovierung der alten Wohnung.)

Alle Kosten sind mit Belegen nachzuweisen. Für die sonstigen Umzugskosten kann alternativ zum beleghaften Nachweis ein Pauschbetrag angesetzt werden. Dieser beträgt derzeit für Verheiratete 1.121 Euro, für jede weitere im Haushalt lebende Person erhöht sich der Pauschbetrag um 247 Euro (bei einer Familie mit zwei Kindern also 1.615 Euro).

Voraussetzungen für die Berücksichtigung der berufsbedingten Umzugskosten

  • Erstmalige Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung
  • Wechsel des Arbeitsgebers, sofern der Weg zur Arbeit unter Beibehaltung der bisherigen Wohnung unverhältnismäßig wäre.
  • Versetzung durch den Arbeitgeber, sofern der Weg zur Arbeit unter Beibehaltung der bisherigen Wohnung unverhältnismäßig wäre.
  • Die Entfernung zur Arbeitsstelle verkürzt sich erheblich (Zeitersparnis mindestens eine Stunde täglich für Hin- und Rückfahrt).


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