Steuertipps
UMZUG AUS PRIVATEN GRÜNDEN
Quelle: Bundesverband Möbelspedition und Logistik (AMÖ) e.V.
Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung sind Umzüge für Privatpersonen, die von Umzugsspeditionen durchgeführt werden, steuerlich den haushaltsnahen Dienstleistungen gleichgestellt worden. Auf Antrag können Arbeitskosten der Umzugsrechnung von der persönlichen Einkommenssteuer je nach Höhe voll oder teilweise abgezogen werden.
Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten sind abzugsfähig. Die Kosten für Verpackungsmaterial sind nicht abzugsfähig. Der Umzug wird mit der Steuererklärung also billiger.
Übrigens können neben den Kosten für den Umzug zusätzlich auch noch Handwerkerleistungen, z.B. für das Streichen der Wohnung, steuerlich berücksichtigt werden.
Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit
- die Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung mit Datum , ausgewiesener Mehrwertsteuer und Umsatz-ID des Unternehmens
- die Arbeitskosten sind in der Rechnung separat ausgewiesen
- der Nachweis der Zahlung auf das Konto der Möbelspedition durch einen Beleg des Kreditinstituts (z.B. Kontoauszug)
- keine sonstige Förderung oder Kostenerstattung des Umzugs (die Abzugsfähigkeit ist also nicht möglich, wenn z.B. die Umzugskosten als Werbungskosten steuerlich berücksichtigt werden oder die Kosten durch den Arbeitgeber oder ein Amt/eine Behörde erstattet wurden)
UMZUG AUS BERUFLICHEN GRÜNDEN
Bei einem Umzug aus beruflichen Gründen können die Kosten bei der Steuererklärung als Werbungskosten bei den Einnahmen aus unselbständiger Arbeit berücksichtigt werden.
Zu den berücksichtigenden Kosten gehören die Kosten für die Leistungen einer Umzugsspedition, Fahrtkosten zur Fahrt an den neuen Wohnort, Verpflegungsmehraufwand, zeitlich begrenzt doppelte Mietzahlungen, Maklergebühren sowie Kosten für umzugsbedingten Nachhilfeunterricht für die Kinder. Hinzu kommen Kosten für sonstige Umzugsauslagen (Gardinen, Anschlusskosten für Öfen, Telefon, Fernseher und ggf. Aufwendungen für die Renovierung der alten Wohnung.)
Alle Kosten sind mit Belegen nachzuweisen. Für die sonstigen Umzugskosten kann alternativ zum beleghaften Nachweis ein Pauschbetrag angesetzt werden.
Voraussetzungen für die Berücksichtigung der berufsbedingten Umzugskosten
- Erstmalige Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung
- Wechsel des Arbeitgebers, sofern der Weg zur Arbeit unter Beibehaltung der bisherigen Wohnung unverhältnismäßig wäre.
- Versetzung durch den Arbeitgeber, sofern der Weg zur Arbeit unter Beibehaltung der bisherigen Wohnung unverhältnismäßig wäre.
- Die Entfernung zur Arbeitsstelle verkürzt sich erheblich (Zeitersparnis mindestens eine Stunde täglich für Hin- und Rückfahrt).